MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

EuGH-Urteile vom 15.03.2017 in den Verfahren C-157/15 und C-188/15

Der Europäische Gerichtshof hat am 15.03.2017 die sog. Gleichbehandlungsrichtlinie so ausgelegt, dass unternehmensinterne Verbote weltlicher Arbeitgeber, welche das sichtbare Tragen von politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens (hier: Kopftuch) am Arbeitsplatz verbieten, nicht zwingend eine unmittelbare Diskriminierung darstellen. In den Urteilen hat der EuGH Anforderungen an etwaige Verbote formuliert, deren Vorliegen alle nationalen Gerichte der EU in Zukunft prüfen müssen. 
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