MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

(KGH.EKD, Beschluss v. 27.03.2015, II-0124/4-2015)

Durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts bedingte Mehrkosten sind erforderlich i.S.v. § 30 Abs. 2 S. 1 MVG-EKD, wenn die Mitarbeitervertretung bei verständiger und pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind. Es besteht ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen der Grundsatz der Kostenschonung gegen die für eine Mandatierung sprechenden Gründe wie eine besondere Sachkompetenz des Anwaltsbüros oder ein bereits bestehendes Vertrauensverhältnis aufgrund früherer Mandatierungen abzuwägen sind.

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