MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

(KGH.EKD, Beschluss v. 08.09.2014, I-0124/V49-13)

1. Maßgeblich für die Eingruppierung sind regelmäßig allein die Anforderungen der Vergütungsordnung und nicht die arbeitsvertragliche Regelungen.

2. Es geht im Verfahren nach § 60 Abs. 5 MVG.EKD zulasten der Dienststellenleitung, wenn die Voraussetzungen für die von ihr als zutreffend angesehene Eingruppierung nicht gegeben sind, weil sie hierfür die Beibringungslast trägt.

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