MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Eine Abmahnung ist eine gravierende arbeitsrechtliche Rüge, die im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann. Abmahnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung. Daher hat die MV damit erstmal gar nichts zu tun. Sollte aber eine Abmahnung für eine mitbestimmungspflichtige Kündigung genutzt werden,- dann doch. Dann muss sie der MV, mit allen übrigen Unterlagen auf die sich die Kündigung stützt, zur Verfügung gestellt werden.
Heißt also, dass der/ die Mitarbeitende die MV selbst einschalten muss.
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