... hat am 10. November 2014 zur Anwendung der AVR-DD in Rheinland, Westfalen und Lippe entschieden:
Einrichtungen der Diakonie, die schon vor 2008 die AVR der Diakonie Deutschland angewendet haben, dürfen auch zukünftig Mitarbeitende nach diesen Regelungen einstellen. Trägern die bundesweit einheitlich die AVR anwenden, ist die Einstellung von Mitarbeitenden nach AVR DD unabhängig von einem Stichtag gestattet. Das bedeutet, dass diakonische Einrichtungen, die nach der Novellierung des BAT-KF auf die AVR-DD umgestellt haben, in Zukunft neue Mitarbeitende wieder nach BAT-KF einstellen müssen.
Die Umsetzung des Beschlusses der Schiedskommission durch die ARK-RWL, soll bis spätestens 31. März 2015 erledigt sein. Es ist zu erwarten, dass bis dahin die bis Ende 2014 laufende Übergangsregelung noch einmal verlängert wird.
Strittig ist in der ARK, ob mit einem Beschluss die Anwendung der AVR für alle Zeiten erlaubt sein soll, oder - wie die Arbeitnehmerseite argumentiert, eine zeitliche Befristung der Kommission die Möglichkeit eines Eingreifens eröffnet.
Über diese Frage konnte keine Einigung erzielt werden, so dass zu 125 vorliegenden Anträgen einzeln abgestimmt, aber keine Mehrheit gefunden wurde. Für die Sitzung am 29. August wurde Dienstgeberseitig die zweite Beratung beantragt; danach ist der Weg offen, die strittige Frage über die Schiedskommission zu klären. Deshalb wurde die auslaufende Übergangsregelung zur Anwendung der AVR für 125 Einrichtungen bis zum Jahresende verlängert.