MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Sitzung der ARK-RWL am 19. Dezember 2018

Einigung zur den Bestimmungen in § 33 Abs. 4 und 5  BAT-KF

Bisher war der Austritt aus der Evangelischen Kirche nach § 33 Abs. 4 und 5 BAT-KF,ein Grund zur fristlosen Kündigung. Diese Regelung sollte auf Antrag der Dienstnehmer-Seite gestrichen werden. Nach einem Kompromissantrag des  vkm-rwl wurde nun eine Einigung gefunden, nach der ein Konfessionswechsel künftig möglich ist, soweit die Zugehörigkeit zur EKD nicht Einstellungsvoraussetzung war bzw. ist. Der Austritt ist nicht mehr ein Grund zur fristlosen Kündigung, sondern nur dann ein möglicher, ordentlicher Kündigungsgrund, wenn die Zugehörigkeit zur EKD Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist und kein milderes Mittel als die Kündigung infrage kommt.