MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Geschäftsordnung für den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der EKiR


Einleitung
Der Gesamtausschuss gibt sich gem. § 2 der Ausführungsverordnung zur Bildung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen (AVO-MVG) vom 15.04.2011, folgende Geschäftsordnung


§ 1 Vorsitz und Stellvertretung

  1. Der Gesamtausschuss wählt in seiner ersten Sitzung nach der Neubildung in geheimer Abstimmung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in abnehmender Reihenfolge.
  2. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gesamtausschusses und vertritt dessen Entscheidungen nach außen.
  3. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden, tritt eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden in der gewählten Reihenfolge an ihre/seine Stelle.



§ 2 Sitzungen des Gesamtausschusses

  1. Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Gesamtausschusses schriftlich unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins und der Tagesordnung ein.
  2. Die Einladung soll mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich erfolgen.
  4. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können auf Antrag zu Beginn der Sitzung beschlossen werden.
  5. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
  6. Der Gesamtausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse des Gesamtausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Der Gesamtausschuss kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschließen. Dies hat die unverzügliche Neuwahl des Gesamtausschusses zur Folge.


§ 3 Sitzungsteilnahme sachkundiger Personen

  1. Der Gesamtausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen nach begründetem Anlass beratend hinzuziehen.
  2. Über die Teilnahme sachkundiger Personen beschließt der Gesamtausschuss.
  3. Die Einladung sachkundiger Personen zu Sitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder durch ein vom Gesamtausschuss beauftragtes Mitglied.

 

§ 4 Geschäftsführender Vorstand

  1. Die/der Vorsitzende führt gemeinsam mit den stellvertretenden Vorsitzenden die laufenden Geschäfte des Gesamtausschusses. Zusammen bilden sie den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Über die vom geschäftsführenden Vorstand bearbeiteten Vorgänge werden die Gesamtausschussmitglieder zeitnah unterrichtet.
  3. Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden bei Bedarf vom Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
  4. Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten wird der Gesamtausschuss auf Beschluss des Vorstands zu einer Sondersitzung eingeladen.




§ 5 Arbeitsgruppen und Ausschüsse

  1. Zur Bearbeitung aktueller Problemlagen, Erarbeitung von Informationsschriften, Stellungnahmen und Anträgen, zum Informationstransfer an die MAVen sowie zur Durchführung von MAV-Fortbildungen und Tagungen kann der Gesamtausschuss Arbeitsgruppen und Ausschüsse einrichten.
  2. Der Gesamtausschuss ordnet den Ausschüssen und Arbeitsgruppen Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu, die als Ergebnis dem Gesamtausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  3. Den Ausschüssen und Arbeitsgruppen sollen mindestens 3 Gesamtausschussmitglieder angehören. Bei der weiteren Besetzung können in der Regel bis zu vier Vertreter/Vertreterinnen der Regionalen Mitarbeitervertretungsversammlungen auf Beschluss des Gesamtausschusses hinzugezogen werden.
  4. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen und Ausschüsse beschließt der Gesamtausschuss.
  5. Die Arbeitsgruppen und Ausschüsse wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher, die/der dem Gesamtausschuss angehört.
  6. Eine Erweiterung mit Sachverständigen und interessierten MAV-Mitgliedern kann auf Antrag der Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtausschusses erfolgen.
  7. Aufgabenabstimmung, Arbeitsabläufe und Sitzungsfolgen regeln die Ausschüsse und Arbeitsgruppen in Abstimmung mit dem Gesamtausschuss in Aufgabenbeschreibungen
  8. Regelungen zur Kostenerstattung werden vom Gesamtausschuss im Rahmen seiner Haushaltmittel gesondert beschlossen.



§ 6 Gesamtkonferenz

  1. Die Sprecherinnen und Sprecher der regionalen Mitarbeitervertretungsversammlungen werden zwei Mal jährlich vom Gesamtausschuss zu einer gemeinsamen Gesamtkonferenz eingeladen.
  2. Zu den Aufgaben der Gesamtkonferenz gehören:
    –      Information der Regio-MAVen zur laufenden Arbeit des Gesamtausschusses und zu vorliegenden Planungen
    –      die Koordination von MAV-Fortbildungen und Veranstaltungen in benachbarten Regionen
    –      Erfahrungsaustausch und gegenseitige Beratung
    –      Arbeitsvorschläge an den Gesamtausschuss, seine Ausschüsse und Regio-MAV
  3. Die Kosten für die Teilnahme der Sprecherinnen und Sprecher der Regio-MAVen werden über die Haushaltmittel des Gesamtausschusses erstattet.



§ 7 Veröffentlichungen des Gesamtausschusses

  1. Schriften /Mitarbeiterinformationen des Gesamtausschusses werden durch Beschluss freigegeben.
  2. Die Veröffentlichung dieser Schriften erfolgt über die Homepage des Gesamtausschusses, sie kann auch in anderer geeigneter Form erfolgen.
  3. Stellungnahmen und Initiativen im Namen des Gesamtausschusses können nur im Rahmen von ordentlichen Beschlüssen erfolgen.
  4. Verantwortlich für die Veröffentlichung ist die/der Vorsitzende oder in Ausnahmen ein vom Gesamtausschuss dazu beauftragtes Mitglied.



§ 8 Förderung der Fortbildung

  1. Der Gesamtausschuss berät die antragstellenden Regio-MAVen bei der Koordination und Durchführung geplanter Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen.
  2. Der Gesamtausschuss prüft die inhaltlichen und finanziellen Rahmenkonzeptionen der Anträge und teilt dem/der Antragsteller/Antragstellerin die Entscheidung mit.
  3. Der Gesamtausschuss führt eine Liste, in der geeignete Referentinnen und Referenten für Fort- und Informationsveranstaltungen gesammelt werden und berät die Antragstellenden bei der Auswahl der Referierenden. Der  Gesamtausschuss hält eine Liste mit geeigneten Tagungshäusern vor und stellt diese den Antragstellenden zur Verfügung.  
  4. Die Zahlungen von Honoraren richten sich nach den landeskirchlichen Richtlinien über die Zahlung von Honoraren bei Tagungen und Lehrgängen vom 28.4.1998 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zahlung von Teilnahmebeiträgen gelten die landeskirchlichen Richtlinien zur Erhebung von Teilnehmerbeiträgen vom 23.4.1997 in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Der Gesamtausschuss kann überregional und regional MAV-Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen anbieten, organisieren und durchführen.
  6. Zur Organisation, Durchführung und Förderung von Fortbildungen kann der Gesamtausschuss eine Rahmenregelung beschließen.


§ 9  In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung des Landeskirchenamtes und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland  am 01. Juli 2012  in Kraft.

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