Sitzung der ARK-RWL am 14. Mai 2019
Die ARK-RWL hat mit Änderung des § 7 Abs. 6 BAT-KF beschlossen, dass der Zuschlag für Überstunden nun auch für Teilzeitkräfte fällig wird, wenn diese über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus aufgrund kurzfristiger Anordnung ("später als am Vorvortag") zum Dienst verpflichtet werden und diese Mehrleistung nicht innerhalb einer Woche ausgeglichen wird. Bisher mussten Teilzeitkräfte zunächst mindestens auf die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft kommen, um Anspruch auf den Zuschlag zu haben.