Überlegungen zur Akzeptanz betrieblicher Interessenvertretung in der sozialen Arbeit - von Aktas Turgut (Regio-MAV Koblenz):
„Wer Menschen begleitet, berät oder unterstützt, leistet wichtige soziale Arbeit. Wer ausbildet, koordiniert oder leitet, leistet wichtige soziale Arbeit. Und auch wer sich in einer Mitarbeitervertretung für bessere Rahmenbedingungen der Beschäftigten einsetzt, trägt unmittelbar zur Qualität sozialer Arbeit bei. Übernimmt eine Person jedoch Aufgaben in einer Mitarbeitervertretung als Interessenvertretung der Beschäftigten, wird häufig infrage gestellt, ob diese Tätigkeit überhaupt noch sozialarbeiterisch sei.“ ...weiterlesen
ohne Einigungsversuch oder Kirchengerichtsverfahren keine Übernahme von Anwaltskosten
Mit der Vorgabe in § 30 Abs.2 MVG-EKD zur Kostenübernahme durch die Dienststelle, ist der MAV die Möglichkeit für eine anwaltliche Beratung gegeben. Zu Fragen nach Anlass und Notwendigkeit sowie zum Umfang einer Beratung gibt es allerdings keine konkreten Hinweise im MVG. In einem Streitfall zur Übernahme von Anwaltskosten, hat der Kirchengerichtshof der EKD mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ausgeführt, dass Anwaltliche Beratung im Mitbestimmungsverfahren nur in Ausnahmefällen notwendig ist. Die MAV muss konkret die Umstände vorbringen, die eine Beratung abweichend vom Normalfall erforderlich erscheinen lassen.
Mehr dazu könnt ihr dem Newsletter der MAV-Zeitschrift „Arbeitsrecht und Kirche" entnehmen. Hier zum Download
Gemeinsam gegen die menschenfeindlichen Pläne aller extremen Rechten: Haltung zeigen!
Der MAV-Gesamtausschuss ruft alle MAVen und Beschäftigten in der EKiR und in den Einrichtungen der Diakonie RWL zu einem gemeinsamen Kampf gegen rechte Positionen auf. „Als Beschäftigte und Auszubildende in unseren Gemeinden, Kirchenkreisen, Krankenhäusern, Kindertageseinrichtungen, Jugendhäusern, in unseren Alten- und Pflegeheimen und in unseren vielfältigen diakonischen Einrichtungen sind wir bunt und wir sind viele!“ stellt der GesA fest und mahnt: „Die extreme Rechte vergiftet mit ihren Ansichten zu Migration, Nationalismus und gesellschaftlicher Ordnung das gesellschaftliche Klima! Es ist an der Zeit, deutlich zu machen, dass wir uns in unserer betrieblichen Öffentlichkeit entschlossen gegen menschenverachtende Politik stellen müssen“.
Den „GesA-Aufruf gegen rechts“ findet ihr hier zum Download
GesA-Hilfsmittel für die MAV-Arbeit
Der Gesamtausschuss hat die Neufassung des MVG EKD als Broschüre drucken lassen, die über den Vorstand des GesA für MAV Mitglieder bezogen werden können und auch bei GesA-Fortbildungen und Veranstaltungen zur Verteilung kommen.
Die Datei findet ihr hier zum Download.
GesA-Hilfsmittel für die MAV zu Dienstvereinbarungen zum Homeoffice
Homeoffice ist nach wie vor ein Thema,- auch bei Kirche & Diakonie. Wenn auch nicht mehr in der Größenordnung wie zu Zeiten der Corona-Pandemie, wird sich Mobiles Arbeiten auch zukünftig, zb. in den Verwaltungen unserer Dienststellen, weiter etablieren. Was dabei von der MAV zu beachten ist, welche Eckpunkte einer entsprechenden Dienstvereinbarung zu vereinbaren sind, hat der Gesammtausschuss in einer Muster-Dienstvereinbarung ausgearbeitet. Die Vorlage „Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten“ ist mit dem Landeskirchenamt sowie dem Diakonischem Werk RWL geeint und „ausschließlich“ für die MAVen in verfasst kirchlichen Einrichtungen gedacht. Aber natürlich können sich die Kollegen und Kolleginnen aus dem diakonischen Bereich gerne Anregungen durch diese Vorlage holen.
Der Gesamtausschuss steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Ihr findet die Vorlage „Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten“ hier zum Download
der aktive Dienst wegen einer Erkrankung frühzeitig beendet wird.
Bei jeder MAV-Fortbildung des GesA werden unterschiedlichste Fragen „aus der Praxis“ gestellt und „für die Praxis“ beantwortet. So auch Fragen rund um den Krankheitsfall. Wie ist das im BAT-KF und der AVR-DD geregelt? Ab wann gilt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Wann beginnt die sechs-Wochenfrist der Lohnfortzahlung? Was ist wenn der aktive Dienst wegen einer Erkrankung frühzeitig beendet wird. Andreas Ullrich hat mit einem Fallbespiel dazu, eine verständliche Ausarbeitung als Antwort erarbeitet.
Danke Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Wer hat Anspruch darauf – wer nicht?
Mit der Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E im TVöD, wurde in § 28a eine Regelung für „Regenerationstage“ in den BAT-KF eingefügt. Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Mitarbeitende bei einer 5-Tage-Woche, zwei Regenerationstage im Jahr,- wenn sie den entsprechenden Berufsgruppen angehören. Das führt zu der vielgestellten Frage an die MAVen: „Wer erhält sie – wer nicht?“ Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, die Antwort detailiert auszuarbeiten. Danke Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Die Form der MAV-Sitzungen liegt allein im Ermessen der MAV
Forderungen der Dienststellenleitung nach digitalen MAV-Sitzungen, sind auch mit Hinweis auf ersparte Kosten oder den Entfall von Wegezeiten, unzulässig. In welcher Form die MAV-Sitzungen durchgeführt werden, entscheidet alleine die MAV. Beschließt die MAV in hybrider Form zu tagen, so liegt es im Ermessen ihrer Mitglieder zu entscheiden, wer in persönlicher Anwesenheit oder digital teilnimmt. Eine Einflussnahme auf diese Entscheidung durch die Dienststellenleitung ist ebenfalls unzulässig. Die technische Ausstattung gehört zu den erforderlichen Sachmitteln der MAV. Jedes Mitglied der MAV, das an der digitalen Sitzung teilnehmen möchte, ist ein entsprechend taugliches und funktionsfähiges Gerät, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Mehr dazu findet ihr hier

Was genau ist unter „…ist / kann / soll…“ im MVG zu verstehen?
Diese Frage wird bei MAV-Fortbildungen immer wieder gestellt und zieht oft eine nicht endende Fragestunde zu weiteren Begriffen im MVG nach sich, die nicht „eindeutig“ sind. Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, solche Fragen mal aufzulisten und sie als Arbeitshilfe zu unbestimmten Rechtsbegriffen im MVG, kurz und verständlich zu beantworten. Natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit,- dazu verweisen wir auf die Kommentierungen zum MVG-EKD.
Die GesA-Arbeitshilfe findet ihr hier zum Download.
GesA-Vorstand kommt auf Wunsch zur Beratung der Regio-MAV in die Kirchenkreise
Als gemeinsame Aufgabe von Regio-MAV und Gesamtausschuss ist die Sicherstellung von Erfahrungsaustausch, Information und Fortbildung für die MAVen in der EKiR, im MVG vorgegeben. Dabei hat die Regio-MAV als Bindeglied zu den MAVen auf Kirchenkreisebene einen besonderen Stellenwert. Die Bewältigung der Aufgaben, stellt die Beteiligten in den Regionen aber oft genug vor Fragen nach deren Umfang, Finanzierung und der notwendigen Freistellung. Um hier zu helfen, bietet der GesA „Regio-MAV Besuche“ in den jeweiligen Kirchenkreisen an. Der GesA-Vorstand würde sehr gerne an einem Eurer Regio-MAV Treffen/Sitzung/Fortbildung teilnehmen, um die Arbeit des GesA vorzustellen, sowie auf die Aufgaben der Regio-MAV einzugehen und zur Diskussion zu stellen. Dabei sollen Fragen nach Voraussetzungen und Weiterentwicklung der Arbeit in der Regio-MAV im Vordergrund stehen.
Wenn der GesA-Vorstand Euch besuchen soll, sendet bitte eine Einladung an fortbildung.gesa@ekir.de
Gesamtausschuss der EKiR: Kein Abschluss zwischen „Tür und Angel“
Mit Kurzarbeit hatten die MAVen in Diakonie und verfasster Kirche bisher ja noch nichts zu tun und werden jetzt sehr unvorbereitet mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Demzufolge gibt es Anfragen an den GesA zur Ausweitung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und der Einführung von Kurzarbeit. Im DW RWL wurde sehr schnell wurde eine Muster-Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit aus dem Boden gestampft und über die Newsletter flächendeckend verbreitet. Sie soll eine Grundlage für eine einvernehmliche Regelung zwischen MAV und Dienststellenleitung sein. Aus Sicht des GesA sollten folgende Punkte berücksichtigt werden, wenn eine solche Dienstvereinbarung Gegenstand der Gespräche zwischen Dienststellenleitung und MAV wird:
- Kein Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Tür und Angel.
- Grundsätzlich zum Kurzarbeitergeld Informationen einholen bei GesA Mitgliedern, der Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung über einen Rechtsanwalt.
- Erst dann ggf. die Dienstvereinbarung unterschreiben.
….mehr dazu - das GesA-Info findet ihr hier
informativ, aktuell und mit einer Doppelseite zum Ausdruck für das schwarze Brett
Die Fachbereichszeitung "mittendrin“ erscheint viermal im Jahr als Beilage der ver.di-Zeitung Publik und ist auf den Seiten von ver.di abrufbar. Sie beschäftigt sich mit den Themen des Fachbereichs Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen. Die Doppelseite »Schwarzes Brett« behandelt Probleme aus dem Arbeitsalltag. Diese Seiten können gesondert, für den Aushang heruntergeladen werden. Neben der aktuellen Ausgabe, stehen auch die vorherigen Ausgaben zum Download als PDF bereit. Die „mittendrin“ könnt ihr hier abrufen.
work-watch hilft den Betroffenen, sich zu wehren und sich mit anderen zu organisieren
„Work watch“ berät und unterstützt Betriebsratsgremien und engagierte MitarbeiterInnen, die von ihren Vorgesetzten systematisch mit bewusst gestreuten Gerüchten, fragwürdigen Abmahnungen, haltlosen Kündigungen, Androhung von Regressforderungen, Erpressung und manchmal auch mit dem Einsatz von Detektiven drangsaliert werden. Diese Fälle nehmen leider zu,- auch bei Kirche & Diakonie.Wer von seinem Arbeitgeber gemobbt oder mit diskriminierenden Methoden von seinem Arbeitsplatz entfernt werden soll oder besonders heftiger Ausbeutung unterworfen wird, kann und soll sich per Email, Post und auch telefonisch an „Work watch“ wenden. Es werden auch Seminare angeboten. Mehr dazu findet ihr unter https://www.work-watch.de/
Die Broschüre „Was tun, wenn der Chef mobbt?“ findet ihr hier zum Download.
Die Situation: Der Urlaub ist für das ganze Jahr beantragt und genehmigt. Dann schwanger – toll!
Es folgt eine Gefährdungsbeurteilung (unter Beteiligung der MV) mit dem Ergebnis: Beschäftigungsverbot.
Und was wird aus dem genehmigten Urlaub???? Der war bis vor kurzem erledigt, galt als genommen im Beschäftigungsverbot. Die Rechtsprechung hat sich seit August 2016 durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geändert: Der Urlaub verfällt bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot nicht mehr.
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Eine Abmahnung ist eine gravierende arbeitsrechtliche Rüge, die im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann. Abmahnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung. Daher hat die MV damit erstmal gar nichts zu tun. Sollte aber eine Abmahnung für eine mitbestimmungspflichtige Kündigung genutzt werden,- dann doch. Dann muss sie der MV, mit allen übrigen Unterlagen auf die sich die Kündigung stützt, zur Verfügung gestellt werden.
Heißt also, dass der/ die Mitarbeitende die MV selbst einschalten muss.
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(Quelle: BGW) Ob Radtour, Stadtrallye oder Dampferfahrt: Betriebsausflüge stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht alles, was die Kolleginnen oder Kollegen unternehmen, gilt als Betriebsausflug. Wichtig ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten der Firma oder – in einem Großbetrieb – der Abteilung offensteht. Ferner muss der Ausflug von der Geschäftsführung offiziell unterstützt werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
Der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug beginnt wie bei einem normalen Arbeitstag mit dem Verlassen des Hauses. Er umfasst den direkten Hinweg, die offizielle Veranstaltung selbst und den direkten Rückweg nach Hause. Sitzt allerdings nach dem eigentlichen Programm, etwa nach dem gemeinsamen Essen, noch ein Teil der Belegschaft länger zusammen, fällt dann in den Bereich der privaten Freizeitgestaltung und ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert. Unklarheiten lassen sich hier vermeiden, indem der Zeitrahmen des offiziellen Teils von vornherein festgelegt wird oder indem die Firmen- oder Abteilungsleitung die Veranstaltung irgendwann vor Ort ausdrücklich abschließt.“

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