Gemeinsam gegen die menschenfeindlichen Pläne aller extremen Rechten: Haltung zeigen!
Der MAV-Gesamtausschuss ruft alle MAVen und Beschäftigten in der EKiR und in den Einrichtungen der Diakonie RWL zu einem gemeinsamen Kampf gegen rechte Positionen auf: „Es ist an der Zeit, deutlich zu machen, dass wir uns in unserer betrieblichen Öffentlichkeit entschlossen gegen menschenverachtende Politik stellen müssen“, stellt der GesA fest und mahnt: „Die extreme Rechte vergiftet mit ihren Ansichten zu Migration, Nationalismus und gesellschaftlicher Ordnung das gesellschaftliche Klima! Der Kampf gegen rechte Positionen ist jetzt notwendig, um die multikulturellen, interkulturellen und inklusiven Einrichtungen der EKiR und der Diakonie-RWL zu verteidigen“, Für euer schwarzes Brett und zur Verteilung in euren Einrichtungen, findet ihr den „GesA-Aufruf gegen rechts“ hier zum Download.
Neben der MVG-Novellierung war auch die Zukunft der Regio-MAVen ein wichtiges Thema des EKiR-Infotages. Um weiterhin die Vernetzung und Vertretung der örtlichen MAVen in den Kirchenkreisen zu gewährleisten, hat der GesA Änderungen für die Ausführungsverordnung erarbeitet und den Teilnehmenden am Infotag erläutert. Die dabei verwendete Präsentation könnt ihr hier in unserem Themenspeicher abrufen. Der GesA geht davon aus, dass diese Änderungen noch in diesem Jahr zur Anwendung kommen.
Neues Outlook sendet Passwörter, Mails und andere Daten an Microsoft!
Mit einer E-Mail an alle ekir.de-Mailadressen warnt die EKiR alle Windows-Nutzer davor, auf die neueste Version von Microsoft Outlook umzusteigen: „Das Risiko, das bei der Nutzung des neuen Outlook sensible Daten an Microsoft übermittelt werden, ist hoch! Dabei werden nicht nur die IMAP- und SMTP-Zugangsdaten des EKIR-E-Mail-Kontos an Microsoft übertragen, sondern es werden auch alle E-Mails, Kalender- und Kontaktdaten auf die Microsoft-Server kopiert!“ Die EKiR rät deshalb allen kirchlichen Stellen in der EKiR dringend von der Nutzung des neuen Outlook ab! (also auch den MAVen) und bietet Alternativen an. Der MAV-Gesamtausschuss hat die Warnung bereits an die Regio-MAVen zur weiteren Verteilung „vor Ort“ an die MAVen von Kirche & Diakonie versandt.
Mehr dazu könnt ihr hier der E-Mail der EKiR entnehmen.
Zum Download findet ihr den Text hier.
EKD-Synode hat Änderung des MVG-EKD beschlossen
Mit der MVG Novellierung 2023 sollte „ein Zeichen gesetzt werden, dass Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht deutlich über staatliche Standards hinausgehen“ wie der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes zu entnehmen war. Ein Zeichen, dass von der EKD-Synode mit dem am 05.12.2023 beschlossenen „neuen“ MVG, ganz gewiss nicht gesetzt wird. Kirchliches Arbeitsrecht bleibt auch weiterhin deutlich unter den staatlichen Standards. Selbst die im Gesetzentwurf nur spärlich enthaltenden, wirklich verbessernden Änderungsvorhaben für die praktische MAV-Arbeit, sind in der beschlossen Neufassung des MVG nicht (mehr) zu finden.
Den Beschluss zur Änderung des MVG findet ihr hier
Bischöfin Kirsten Fehrs übernimmt den EKD-Ratsvorsitz kommissarisch.
Annette Kurschus, ist als Vorsitzende des Rates der EKD und als Präses der westfälischen Landeskirche zurückgetreten. Ihr wird vorgeworfen, dass ihr Ende der 1990er Jahre von sexuellen Übergriffen eines Mitarbeiters des Kirchenkreises Siegen berichtet wurde und sie daraufhin nicht tätig geworden ist. Kurschus dementiert die Vorwürfe "Mir ist es niemals darum gegangen, Sachverhalte zu vertuschen oder einen Beschuldigten zu schützen“. Mehr dazu findet ihr hier auf den Seiten des wdr.
Sitzung der ARK-RWL am 13.09.2023
Dienstnehmer- und Dienstgeberseite haben eine gemeinsame Stellungnahme der ARK-RWL zur geplanten Schaffung einer deutschlandweiten ARK-EKD beschlossen und lehnen das Vorhaben sehr sorgfältig begründet ab. Auszug: „Unseres Erachtens wird es auch zukünftig zwingend notwendig sein, regionale Besonderheiten einzubeziehen und entscheiden zu können. Dieses gilt sowohl für die Landeskirchen als auch für die Diakonie und die von ihr betriebenen Einrichtungen und Dienste, die in vielfältiger Weise auch von landesrechtlichen Bestimmungen, regional beeinflussten Faktoren und Refinanzierungen abhängig sind.“
Die Stellungnahme findet ihr auf der Seite des vkm-rwl und hier zum Download
Rat der EKD beschließt Gesetzgebungsverfahren für eine ARK-EKD
Der Rat der EKD hat am 20.04.2023 beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren über den Entwurf eines Kirchengesetzes über eine gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu eröffnen. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens für die Gliedkirchen am 15. Juli 2023, soll das Gesetz der EKD-Synode zu ihrer Tagung im November 2023 vorgelegt werden.
Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 8/2023 der Diakonie RWL entnehmen.
Befristete Regelungen für KFZ-, Fahrrad- und Mitnahmeentschädigung - bis zum 31.12.2024
Mit Beschluss der Landessynode, wird die für das Land Nordrhein-Westfalen geltende Regelung zur Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen, ab 1. Januar 2023, befristet bis Ende 2024 in der EKiR übernommen. Somit erhöht sich die Entschädigung für Dienstreisen in einem privaten KFZ von 30 auf 35 Cent pro Kilometer. Für die Mitnahme von anderen Dienstreisenden gibt es zusätzlich 5 Cent. Dienstreisende, die mit dem Fahrrad unterwegs sind, erhalten ab einer Gesamtstrecke von mehr als 21 Kilometern im Monat, 23 Cent pro Kilometer. Dienstreisenden, die weniger fahren, steht bei zweimaliger Nutzung des Fahrrads im Monat, wie bisher eine Pauschale in Höhe von 5 Euro zu.
Mehr dazu und zu weiteren Beschlüssen der Landessynode findet ihr auf den Seiten der EKiR.
Änderung des Erprobungsgesetzes und Verlängerung um zwei Jahre
Die Landessynode hat eine Änderung des Erprobungsgesetzes beschlossen um das Verfahren von Erprobungen zu beschleunigen. Das 2018 beschlossene Gesetz ermöglicht der Kirchenleitung, für bestimmte Themen zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen von kirchlichem Recht zuzulassen, wenn sie der Erprobung von Ideen und Veränderungsvorschläge zur Vereinfachung von kirchlichen Abläufen und Verfahren dienen. Künftig soll auf die Beratung in den fachlich zuständigen Synodalausschüssen verzichtet und die Voraussetzungen, die für eine Erprobung notwendig sind, reduziert werden. Mit dem Beschluss ist das ursprünglich auf fünf Jahre befristete Gesetz, bis zum 14. März 2025 verlängert worden.
Mehr dazu findet ihr auf den Seiten der EKiR
Neue EKiR-Kirchenordnung beschlossen
Die Landessynode hat eine neue Kirchenordnung beschlossen, die im März 2024 in Kraft tritt. Nach einer umfassenden Überarbeitung, wurde die Verfassung der EKiR, von bisher 170 auf nur noch 79 Artikel reduziert. Überholte Passagen wurden ersatzlos gestrichen und zahlreiche Vorschriften konnten gebündelt werden. Innerkirchliche Fragen nach dem Wie, also insbesondere zu Verfahrensdetails, sind künftig nicht mehr in der Kirchenordnung, sondern in einem neuen Kirchenorganisationsgesetz (KOG) zu finden. Neu ergänzt wurden amtliche Überschriften, die der besseren Orientierung dienen. Inhaltliche Änderungen wurden nur vereinzelt vorgenommen.
Mehr dazu findet ihr auf den Seiten der EKiR
GesA-Vorstand kommt auf Wunsch zur Beratung der Regio-MAV in die Kirchenkreise
Als gemeinsame Aufgabe von Regio-MAV und Gesamtausschuss ist die Sicherstellung von Erfahrungsaustausch, Information und Fortbildung für die MAVen in der EKiR, im MVG vorgegeben. Dabei hat die Regio-MAV als Bindeglied zu den MAVen auf Kirchenkreisebene einen besonderen Stellenwert. Die Bewältigung der Aufgaben, stellt die Beteiligten in den Regionen aber oft genug vor Fragen nach deren Umfang, Finanzierung und der notwendigen Freistellung. Um hier zu helfen, bietet der GesA „Regio-MAV Besuche“ in den jeweiligen Kirchenkreisen an. Der GesA-Vorstand würde sehr gerne an einem Eurer Regio-MAV Treffen/Sitzung/Fortbildung teilnehmen, um die Arbeit des GesA vorzustellen, sowie auf die Aufgaben der Regio-MAV einzugehen und zur Diskussion zu stellen. Dabei sollen Fragen nach Voraussetzungen und Weiterentwicklung der Arbeit in der Regio-MAV im Vordergrund stehen.
Wenn der GesA-Vorstand Euch besuchen soll, sendet bitte eine Einladung an fortbildung.gesa@ekir.de
Neue Regelungen für Dienststellen der verfassten Kirche in der EKiR
Mit der Änderung von § 6 des AG.MVG.EKD hat die Landessynode dem Gesamtausschuss eine „Stufenvertretung“ im Bereich der „verfasst-kirchlichen“ Dienststellen zugeordnet. Stufenvertretung bedeutet, dass die Mitbestimmungsrechte der MAV in Fällen, die alle verfasst-kirchlichen Dienststellen der EKiR betreffen, durch den Gesamtausschuss wahrgenommen werden. Dabei geht es um die Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gemäß § 40 MVG-EKD,- wie die Vorgaben zur Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin sowie Unfallverhütung, aber auch die Einführung neuer Softwarepakete. Entscheidend ist, dass solche Maßnahmen für alle verfasst kirchlichen Einrichtungen, Kirchengemeinden und Kirchenkreise verbindlich sind. Nur in diesen Fällen sind künftig nicht mehr die MAVen der betroffenen Dienststellen zuständig, sondern der Gesamtausschuss. Die Befugnisse der Dienststellenleitungen werden in den Fällen, durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
Ein GesA-Info zum Thema findet Ihr hier zu Download.
Kirsten Schwenke wird neuer Juristischer Vorstand
Ab 1. Oktober 2021 bildet Kirsten Schwenke als Juristischer Vorstand gemeinsam mit Pfarrer Christian Heine-Göttelmann die neue Leitung der Diakonie RWL Sie folgt in dieser Position auf Thomas Oelkers, der in den Ruhestand geht. Die 57-jährige Juristin arbeitet bereits seit elf Jahren bei der Diakonie RWL und leitet seit 2015 das Zentrum Recht.
Mehr dazu findet ihr auf der Seite der Diakonie RWL
„Null-Toleranz“- bei nachgewiesenem Fehlverhalten erfolgt die Kündigung
Die Landessynode 2020 hat ein "Null-Toleranz-Gesetz" zum Schutz vor sexualisierter Gewalt beschlossen. Mit in Kraft treten des Gesetzes, am 1. Januar 2021, werden alle Mitarbeitenden vor Beschäftigungsbeginn und dann längstens alle fünf Jahre zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen verpflichtet. Für Ehrenamtliche gilt diese Pflicht abhängig von Art, Dauer und Intensität des Kontaktes mit „Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen“. Alle Mitarbeitenden werden zudem verpflichtet, einen Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das sexuelle Abstinenzgebot an eine noch einzurichtende zentrale Melde- und Ansprechstelle zu melden. Alle Körperschaften und Einrichtungen der EKiR, werden außerdem verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen.
… mehr dazu könnt ihr dem Bericht von Hannelore Morgenstern entnehmen.
…das Gesetz findet ihr hier
Warum eine Unternehmensmitbestimmung für die Diakonie empfohlen wird und welche Bedeutung sie hat, wurde von Dr. Jörg Kruttschnitt, Vorstand der Diakonie Deutschland in einem Interview gut verständlich erklärt. „Unternehmensmitbestimmung bedeutet, dass Mitarbeitende wirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen mit beeinflussen und an der Aufsicht über das Unternehmen teilhaben können.“ Dr. Kruttschnitt (Foto) meint: “Nun ist es also Zeit, die Mitarbeitenden auch auf unternehmerischer Seite zu beteiligen.“ Seht selbst und staunt,- das Interview findet ihr hier
Kirche & Diakonie haben durch ihren christlichen Auftrag eine gesellschaftliche Vorbildfunktion - auch im Umgang mit ihren Mitarbeitenden. Dazu reicht es nicht aus, Teilhabe zu predigen und Profitgier zu geißeln. Solange den „guten Worten“ keine guten Taten im „eigenen Haus“ folgen, sind das alles leere Phrasen. Das haben die Mitarbeitenden nicht verdient. Die Beschäftigten und MAVen bei Kirche & Diakonie, tragen zwar mit ihrem täglichen Engagement
erheblich am Erscheinungsbild unserer Kirche bei,- aber eine Vertretung der Mitarbeitenden in den Aufsichtsgremien sucht man dort vergeblich. Der Gesamtausschuss ist der Ansicht, dass die Beteiligung und Mitsprache der Mitarbeitenden in den Aufsichtsgremien bei Kirche & Diakonie selbstverständlich sein sollte.
…mehr dazu
Flyer und Flugblätter zum Thema findet ihr hier
Kirchen dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur dann zur Bedingung gemacht werden darf, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Entscheidend ist die Frage, ob die ausgeschriebene Tätigkeit unbedingt voraussetzt, dass jemand in der Kirche ist und sich zu ihren Werten bekennt. Diese Frage müssen im Streitfall nicht kirchliche Arbeitgeber, sondern die zuständigen nationalen Gerichte entscheiden. Kirchen dürften zwar eine "mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung" stellen. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit "eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der „Organisation" darstelle. In dem Streitfall hatte sich eine konfessionslose Frau auf eine für 18 Monate befristete Referentenstelle bei der Diakonie beworben. Thema laut Jobbeschreibung: "Parallelberichterstattung zur UN-Anti-Rassismuskonvention".
…die Pressemitteilung des EuGH findet ihr hier
…Es rege ihn auf, dass sich MAVen von der Gewerkschaft instrumentalisieren lassen
Es rege ihn auf, dass sich die Mitarbeitervertretungen von der Gewerkschaft und deren "aggressiver Mitgliederwerbung instrumentalisieren" ließen, schreibt Lilie in einem Blogbeitrag unter der Überschrift "Nützliche Idioten". Es werde ein Feindbild geschürt zwischen böser Kirche und Diakonie auf der einen Seite und den Gewerkschaftern als Kämpfern für die gute Sache. "Diese Polarisierungen sind grundfalsch und helfen überhaupt nicht weiter", erklärte Lilie. Er räumte ein, dass seine öffentlich gewählte Schlagzeile "Nützliche Idioten" nicht politisch korrekt sei. Es gehe ihm nicht um die Beschimpfung der Mitarbeitervertretungen, sondern um gute Arbeitsbedingungen.
… Reaktionen darauf und mehr dazu findet Ihr auf der Seite: Ulrich Lilie bloggt
Kirchengerichtshof
Der kirchliche und diakonische Arbeitgeber, der seine Einrichtung auf Grundlage des kirchlichen Dienstes organisiert, ist nicht frei darin zu entscheiden, welche Leistungen er extern vergibt.
Ein drittbezogener Personaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen darf das Leitbild einer kirchlichen Dienstgemeinschaft als Grundprinzip des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen. Die Menschen begeben sich wegen dieses Leitbildes in eine kirchliche oder diakonische Einrichtung; sie vertrauen darauf, dass ihre Behandlung und Pflege von diesem Leitbild geprägt wird.
Mehr dazu: Leitbild der Dienstgemeinschaft