MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

(BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 1 ABR 7/15)

Wenn per „Facebook“  die Möglichkeit gegeben ist, dass Facebook-Besucher Beiträge einstellen, die sich auf das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden beziehen können, ist der „Facebook“- Auftritt des Unternehmens ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang. Es handelt sich eine „technische Einrichtung die dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen. Diese Entscheidung ist auf das Mitbestimmungsrecht nach § 40 Buchst. j MVG übertragbar.

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