KGH-EKD Urteil vom 15.12.2025 ( II-0124/32-2025 )
Ein übertarifliches Gehalt hebt die Pflicht zur Eingruppierung und zur Beteiligung der MAV nicht auf, soweit die übertragende Tätigkeit von den Eingruppierungsmerkmalen der in der Dienststelle geltenden Entgeltordnung erfasst wird. Das Gericht betonte, dass Eingruppierungen nicht nur Formalitäten sind. Die Entgeltordnung soll sicherstellen, dass Mitarbeitende nach einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien behandelt werden. Die MAV hat dabei die Aufgabe zu kontrollieren, ob diese Regeln korrekt angewendet werden.
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